Richtlohn

Bündner Alppersonalrichtlöhne 2024

Die Richtlöhne der Bündner haben sich mittlerweile schweizweit als Richtschnur etabliert, ausgehandelt werden sie vom Bündner ÄlplerInnenverein BÄV und dem Bündner Bauernverband BBV. Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr und in der Praxis sieht vieles anders aus als in der Tabelle.

Quicklinks: Taglohn | Bemerkungen zur Lohntabelle | Aufteilung Sozialleistungen | FAQs | Links


Taglohn

Der Taglohn wurde gegenüber dem Jahr 2023 leicht an die Teuerung angepasst. Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Freizeit-, Ferien- und Feiertagsanspruch (1. August) sind mit dem Richtlohn abgegolten. Die Unterkunft (Logis) wird mit CHF 11.50 in Abzug gebracht.

Funktion

Richtlohn min. (1)

Richtlohn min. (2)

Richtlohn max. (3)

Senn/Sennin 

CHF 178.60

CHF 195.70

CHF 256.–

Zusenn/Zusennin

CHF 158.20

CHF 175.10

CHF 240.90

Verantwortliche/-r einer Melkalp

CHF 158.20

CHF 175.10

CHF 240.90

Hirt/-in Milchkühe

CHF 158.20

CHF 175.10

CHF 240.90

Hirt/-in Mutterkühe mit Kälbern

CHF 158.20

CHF 175.10

CHF 240.90

Hirt/-in Jungvieh, Kleinvieh

CHF 158.20

CHF 175.10

CHF 240.90

Aushilfe erwachsen (4)

CHF 122.40

CHF 199.90

1: Alpneulinge ohne landwirtschaftliche oder ähnliche Ausbildung
2: Alpneulinge mit landwirtschaftlicher oder ähnlicher Ausbildung
3: ÄlplerInnen mit sechs und mehr Sommern Erfahrung auf derselben Alp, acht und mehr Sommern Erfahrung in derselben Funktion
4: Aushilfen erledigen allgemein anfallende Arbeiten ohne konkreten Verantwortungsbereich
 

Bemerkungen

Bruttolöhne: Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Freizeit-, Ferien und Feiertagsanspruch (1. August) sind mit dem Richtlohn abgegolten. Ebenfalls die Unterkunft (Logis).

Vorbereitung- und Abschlussarbeiten wie wie Zäunen und Putzen zählen zur Arbeitszeit und sind gemäss Tabelle «Taglohn» zusätzlich zu entschädigen. Im Anstellungsvertrag sollte festgelegt werden, wieviele Tage dafür nötig sind.

Zusätzlich zum Bruttolohn: Treueprämien, überdurchschnittliche Mulchen, gut verlaufene Abkalbungen (z.B. CHF 50.– bis 100.– pro Abkalbung) u.ä. sind in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt. Ebenfalls sollten arbeitsaufwendige Verhältnisse wie zweimaliges Käsen oder Herdenschutz zusätzlich entlöhnt werden. Werden solche «Prämien» ausbezahlt, müssen sie zum Bruttolohn hinzugerechnet werden und erhalten die entsprechenden Abzüge.

Abzüge: Die Arbeitgeber dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (AHV, Arbeitslosenversicherung, Nichtberufsunfall, Krankentaggeld, Pensionskasse. Zusätzlich bei AusländerInnen: Quellensteuer ( je nach Kanton, Familienverhältnissen und Lohnhöhe varierend) und, falls benötigt, die Kosten der Krankenkassenversicherung.
Sollte das Alppersonal nicht voll ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen werden.

Logis/Unterkunft: Die Unterkunft ist im Richtlohnansatz enthalten. Sie wird dem Älpler, der Älplerin mit dem gemäss AHV-Ansätzen festgelegtem Betrag von CHF 11.50 pro Tag vom Bruttolohn abgezogen, egal wie schäbig oder modern die Unterkunft ist.

Kost/Verpflegung: Für die Verpflegung sind grundsätzlich die ÄlplerInnen verantwortlich. Produzierte Milchprodukte sollten vom Alppersonal während der Alpzeit gratis konsumiert werden können. Sorgt der Arbeitgeber für die volle Verköstigung des Personals, wird gemäss AHV-Ansätzen der Betrag von CHF 21.50.– pro Tag vom Bruttolohn abgezogen. Dieser Betrag gilt als Naturallohn und ist AHV-pflichtig – die entsprechenden Abzüge werden vorgenommen.

Lohn Jungviehalpen/Mutterkuhalpen: Für Hirt/Innen von Jungviehalpen/Mutterkuhalpen ist der Lohn in der Tabelle oben für eine Herde von 100 – 130 Tieren errechnet. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden. Sind es weniger kann dieser Schlüssel eine Richtschnur sein:

  • 100 – 130 Tiere= 100%

  • 70 – 100 Tiere = 80%

  • 50 – 70 Tiere = 65%

Natürlich sollten das Arbeitsaufkommen bezüglich Zaunlängen, Weidepflege, Hüttensituation, Topografie usw. bei der Lohnhöhe berücksichtigt werden. Hirt/Innen auf Mutterkuhalpen mit Abkalbungen können nach einer Erfolgsprämie fragen, sofern das Kalb Ende Alp gesund ist. Die Richtlöhne empfehlen CHF 50.– bis 100.– pro Abkalbung.

Lohn Schaf- und Ziegenalpen: Für Hirt/Innen orientieren ist der obige Lohn in der Tabelle für eine Herde von 600 – 800 Schafen oder 50 – 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden. Das Nutzungssystem bei der Schafalpung bezüglich der verschiedenen Sömmerungsbeiträge und der Aufwand für Herdenschutz soll speziell berücksichtigt werden.

Direktvermarktung und Spezialitäten: Die Direktvermarktung von Alpprodukten oder die Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt u.ä., die dem Alpbewirtschafter Mehrwert bringen) sind mit den Richtlöhnen nicht abgegolten. Die Entlöhnung sollte vor der Alp vertraglich geregelt werden.

Taglohn versus Pauschallohn: Der Taglohn ist fairer als der Pauschallohn. Bei Lohnverhandlungen sollte vom Taglohn ausgegangen werden und ein Pauschallohn lediglich zur Überprüfung dienen. Auch bei einer Anstellung per Pauschallohn sollte das Alpteam die einzelnen Löhne unter sich vertraglich festlegen.

Referenzen: Wer im Winter/Frühling nicht nach den letztjährigen ÄlplerInnen fragt und dort Erkundigungen zur Alp und den Alpmeistern einholt, darf im Sommer über auftauchende Ungerechtigkeiten nicht jammern. Dies gilt jedoch ebenso für die Alpmeister, auch sie sollten Referenzen vom Alppersonal verlangen.

Quelle: Bündner Bauer, Ausgabe 47, 24. November 2023, alle Angaben ohne Gewähr.

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Aufteilung der Sozialleistungen

Zwischen Arbeitgeber AG und Arbeitnehmer AN in % vom AHV-Lohn:

Versicherung/Steuer

Total Prämie

Anteil AG

Anteil AN

AHV/IV/EO

 10.6 %

 5.3 %

 5.3 %

ALV

 2.2 %

 1.1 %

 1.1 %

Familienzulage

 2.00 %

 2.00 %

 -

Berufsunfall

 3.351 %

 3.351 %

 -

Nichtberufsunfall*

 ca. 1.6 %

 

 ca. 1.6 %

Krankentaggeld**

 je nach Variante

 halbe Prämie

 halbe Prämie

BVG/Pensionskasse***

 s. FAQ Pensionskasse

 halbe Prämie

 halbe Prämie

Krankenpflegeversicherung KVG

 nach Versicherungsart

 

 ganze Prämie****

Quellensteuer

 je nach Kanton

 

 ganze Steuer

* Der NBU-Tarif kann je nach Versicherungsanbieter etwas differieren
** Krankentaggeld-Variante ab 31. Tag: je 0,475% für AG und AN | Variante ab 3. Tag: je 1,225%
*** Pensionskasse nur bei Anstellungen über drei Monate.
**** Im Kanton Glarus übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Prämie, im Kanton Appenzell Innerrhoden die ganze Prämie.
  

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wie hoch ist der Naturallohn?

Der Naturallohn von 990 Franken pro Monat (33.– pro Tag) setzt sich zusammen aus:

  • Logis/Unterkunft: CHF 345.– pro Monat (11.50 pro Tag)

  • Kost/Verpflegung: Morgenessen: 105.–; Mittagessen: 300.–; Abendessen: 240.– (gesamthaft 21.50 pro Tag)

Die Logis ist im Richtlohn (Bruttolohn) enthalten. Daher wird vom Bruttolohn für die Logis CHF 11.50 pro Tag abgezogen und zwar egal, wie schäbig oder modern die Unterkunft auch ist. Die Kost ist im Richtlohn nicht enthalten, da die Bündner von Selbstverköstigung durch das Personal ausgehen. Stellt der Arbeitgeber das Essen, wird von obigem Richtlohn CHF 21.50 abgezogen. Die Kost (Naturallohn) ist AHV-pflichtig – die entsprechenden Abzüge werden vorgenommen.

Reisekosten für ausländische Arbeitnehmende

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gehen die Reisekosten zu Lasten des Arbeitnehmenden, dies auch dann, wenn innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.Reisekosten für Anstellungsgespräche sollten vorgängig besprochen und gegebenenfalls schriftlich vereinbart werden. Laut einem Bundesgerichtsurteil von 2005 ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet für die Reisekosten aufzukommen.

Sind die Richtlöhne für die ganze Schweiz verbindlich?

Richtlöhne sind Richtschnüre und nicht verbindlich, weder für den Kanton Graubünden noch für die Schweiz. Regional gibt es grosse Unterschiede bei der tatsächlichen Lohnhöhe. Bei Anstellungsgesprächen sind sie aber ein guter Ausgangspunkt fürs Feilschen. Die anfallende Arbeit und der finanzielle Output sind von Alp zu Alp dermassen verschieden, dass man keine allgemeingültigen Lösungen finden wird. Die ÄlplerInnen sollten sich bei Lohnforderungen an den Richtlöhnen orientieren und sich nicht gegenseitig unterbieten. Die Arbeitgeber sollten grundsätzlich einen Lohn bezahlen, für den sie selber auch arbeiten würden und sich an den Richtlöhnen orientieren.

Wieviel muss ich für diesen Lohn arbeiten?

Im ersten Alpmonat sollten 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden, meint der Bündner Bauernverband dazu. Überstundenarbeit kann nach Treu und Glauben zugemutet werden, sofern das Alppersonal dies zu leisten vermag.

Muss der Lohn schriftlich festgehalten werden?

Ja. Man sollte sich einen Normalarbeitsvertrag beschaffen (siehe unten bei den Links). Ob man ihn direkt ausfüllt oder nur als Checkliste für einen eigenen Vertrag zur Hand nimmt, ist weniger wichtig. Bei Streitigkeiten ist man froh um einen Vertrag, herrscht «Friede Freude Eierkuchen» schadet er auch nicht.

Bin ich pensionskassenpflichtig?

Arbeitet man länger als 3 Monate, bezieht man mehr als CHF 1837.50 AHV-pflichtigen Lohn pro Monat und ist man älter als 17 Jahre, muss man in die Pensionskasse einzahlen (auch AusländerInnen). Das Geld wird vom AHV-pflichtigen Bruttolohn abgezogen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer einer Pensionskasse anzuschliessen. Der Pensionskassenbeitrag ist abhängig vom Alter, Geschlecht und der Lohnhöhe. Der Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt.
Vor der Alp sollte im Vertrag geregelt werden, ob die Arbeitstage 3 Monate überschreiten und somit Pensionskasse bezahlt wird – oder eben nicht. Beispiel:

  • Anstellung vom 6. Juni bis 5. September: nicht pensionskassenpflichtig

  • Anstellung vom 6. Juni bis 6. September: pensionskassenpflichtig

Wie hoch ist der Mindestlohn für AusländerInnen?

Für AusländerInnen (wie auch SchweizerInnen) gibt es in der Landwirtschaft keine Mindestlöhne, sondern branchen- und ortsübliche Löhne. Für AusländerInnenfragen siehe auch Staatssekretariat für Migration SEM.

Brauchen AusländerInnen eine Arbeitsbewilligung?

Für EU-27/EFTA-Staaten gilt: Für Alpstellen bis zu drei Monaten braucht man weder Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung. Der Arbeitseinsatz ist jedoch meldepflichtig (Anmeldung beim kantonalen Arbeitsamt oder über die Gemeinde oder übers Staatssekretariat für Migration SEM bis 8 Tage vor Arbeitsbeginn. Für längere Arbeitsverhältnisse kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: Das ausgefüllte Formular «Gesuch Ausländerbewilligung EU/EFTA (A1)» muss mitsamt Kopie vom Pass oder der ID bei der Gemeindekanzlei abgegeben werden und man muss sich bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Die Gesuchsformulare sind auf den Websites der Kantone erhältlich, die Adressen findet man hier: www.sem.admin.ch/sem/de/


Zu den EU-27/EFTA-Staaten gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
AusländerInnen aus Drittstaaten brauchen schwer erhältliche Ausnahmebewilligungen oder können für höchstens vier Monate pro Kalenderjahr ein Praktikum machen, sofern der Job über einen Berufsverband oder eine gemeinnützige Institution vermittelt wird. Es braucht aber die Bewilligung durch den Kanton und das Staatssekretariat für Migration.

Ich komme aus Deutschland. Wie ist das mit der Krankenversicherung?

Kläre mit deiner Krankenversicherung genau ab, wo und für was du bei einem Krankheitsfall versichert bist, wenn du in der Schweiz arbeitest. In der Schweiz wirst du nicht automatisch von deinem Arbeitgeber versichert. Du kannst aber selber eine temporäre Krankenversicherung abschliessen für die Alpzeit. Also frag deine Krankenkasse in DE, frag deinen Alpmeister, frag bei einer Schweizer Krankenkasse nach, z.B. bei Agrisano: www.agrisano.ch/de/

Welche Preise gelten für Alpkäse und Alpbutter im Direktverkauf?

Es gibt keine festen Preise. Die Richtpreise für Bündner Alpkäse sind zu finden unter: www.gr.ch/DE
Die Richtpreise für Kosumenten von Berner Alp- und Hobelkäse werden nicht mehr öffentlich publiziert, für Mitglieder der CasAlp gibt es eine Kalkulationshilfe für den Handel, die angefordert werden kann: www.casalp.ch/richtpreise-und-kalkulationshhilfe/


Weiterführende Links

Kanton GR: Alprichtlöhne mit ausführlichem Bericht und Lohnabrechnungsbeispiel. Vertragsvorlagen und Hinweise zu den Verträgen. Lohnabrechnungstool im Excel-Format. All das und zusätzliche Infos findest du auf der Website vom Plantahof: www.gr.ch/DE/
Den Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal für Graubünden findet man unter: https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/535.250

Kanton SG: Vorlage Alpvertrag mit Zusatzinfoblatt zu Versicherungen und Abrechnungen von der Fachstelle Alpwirtschaft: www.sg.ch/umwelt-natur/landwirtschaft/lzsg/Beratung/Alpbetrieb.html

Kanton BE: diverse Vorlagen (leider keine Personalverträge) und alpthematische Infos bei der CASALP: www.casalp.ch/downloads/

Schweiz: Richtlöhne für landw. Angestellte gemäss Schweizer Bauernverband, auch auf französisch, bei der ABLA: www.abla.ch/Downloads oder bei Agrimpuls www.agrimpuls.ch/de/service/
  
Die aktuell geltenden Quellensteuertarife schaut man bei den kant. Steuerverwaltungen nach: Kantonale Steuerverwaltungen