Alppersonalrichtlöhne Graubünden 2004

Die Alppersonalrichtlöhne werden für das kommende Jahr um einen Fünfliber bei den Arbeitskategorien Senn/-in, Zusenn/-in und Hirt/-in angehoben, nachdem sie für das 2003 eingefroren blieben. Obwohl es den Bauern finanziell nicht besser geht, sollen die Alpleute von den höheren Sömmerungsbeiträgen und der guten Wertschöpfung beim Alpkäse ebenfalls mitprofitieren können.


                        
                            
                        
                            
                                
                            
                        
    


                        
                    

                    
                

Die Lohnrichtlinien werden vom Bündner ÄlplerInnenverein und vom Bündner Bauernverband ausgehandelt. Mittlerweile sind sie so etwas wie ein schweizerischer Standard geworden, da andere Kantone – ausser dem Kanton Bern – sich davor scheuen Löhne öffentlich festzuschreiben. Der ÄlplerInnenverein wollte eine Erhöhung von 10.– pro Arbeitskategorie erreichen, der Bündner Bauernverband wollte keine Erhöhung, der Fünfliber ist echt schweizerischer Kompromiss. Wie hoch der Lohn schlussendlich in der Realität aussieht, ist Verhandlungssache zwischen den Alpleuten und den Alpbetreibern.

T A G L O H N

Funktion

Richtlohn Minimum

Richtlohn Maximum

Senn/Sennin

CHF 135.–

CHF 180.–

Zusenn/Hirtin

          115.–

          155.–

Gehilfe erwachsen

          90.–

          145.–

Gehilfe jugendlich

          65.–

          75.–

P A U S C H A L L O H N   gilt nur für Sennalpen

Kuhzahl

Personalbedarf  *1

Faktor Betriebsgrösse  *2

Pauschallohn bei 90 Alptagen

Minimum

Maximum

20 - 29

1.6

82.5 %

    CHF 15000.–

   CHF 20500.–

30 - 39

1.9

85.0 %

          18000.–

          24500.–

40 - 49

2.2

87.5 %

          21000.–

          28500.–

50 - 59

2.5

90.0 %

          24000.–

          33000.–

60 - 69

2.8

92.5 %

          27000.–

          37500.–

70 - 79

3.0

95.0 %

          29000.–

          41000.–

80 - 89

3.2

97.5 %

          31000.–

          43500.–

90 - 99

3.4

100.0 %

          33000.–

          46000.–

100 - 109

3.6

102.5 %

          35000.–

          48500.–

110 - 119

3.8

105.0 %

          37000.–

          51000.–

120 - 129

4.0

105.0 %

          38500.–

          52500.–

*1

Der Personalbedarf wird etwas willkürlich festgelegt und aus der Tabelle 1 "von oben nach unten" berechnet. Als Beispiel: Ein Alpteam mit 3,4 Personen setzt sich zusammen (wenigstens rechnerisch) aus 1 Senn/in + 1 Hirt/in + 1 Gehilfe/Gehilfin erwachsen + 0,4 Gehilfe/Gehilfin jugendlich.

*2

Der Faktor Betriebsgrösse stellt den "Verantwortungsgrad" des Alppersonals dar. Je grösser die Alp, desto grösser die Verantwortung.

 

B E M E R K U N G E N  zu den Tabellen

Bruttolöhne

Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Die Arbeitgeber müssen für die Verpflegung und Unterkunft des Alppersonals aufkommen und dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (1.367% Unfallversicherung, 6.55% AHV, evtl. Krankentaggeld, Quellensteuer). Der Ferienanspruch ist mit dem Richtlohn abgegolten.

Taglohn versus Pauschallohn

Der Taglohn ist fairer als der Pauschallohn, aber in Graubünden traditionell wenig verbreitet. Bei Lohnverhandlungen sollte vom Taglohn ausgegangen werden und der Pauschallohn zur Überprüfung dienen. Auch bei einer Anstellung per Pauschallohn sollte das Alpteam die einzelnen Löhne unter sich vertraglich abmachen.

Minimum und Maximum

Mit Minimum sind ÄlplerInnen mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr Sommern Erfahrung.

Jungviehalpen

Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren sich nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 100 – 130 Tieren errechnet. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.

Schaf- und Ziegenalpen

Diese Hirt/Innen orientieren sich ebenfalls nach den Löhnen der Tabelle «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 600 - 800 Schafen und 50 - 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.

Zuschläge

Zuschläge können bei arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe, zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.)

Direktvermarktung
Spezialitäten

Die Direktvermarktung von Alpprodukten oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt u.ä.) ist mit den Richtlöhnen nicht abgegolten.

Spezielles

Ebenso werden Treueprämien, überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt.

Abzüge

Sollte das Alppersonal nicht voll ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen werden.

Quelle:

Bündner Bauer, Ausgabe 48 vom 28. November 2003