Alppersonalrichtlöhne Graubünden 2006

Es bleibt wie gehabt, die Richtlöhne für das Alppersonal im Kanton Graubünden stagnieren weiterhin. Seit für das Jahr 2001 die Löhne beim Tageslohn um 20 Franken gestiegen sind, gibt es alljährlich nichts Neues mehr zu berichten.


                        
                            
                        
                            
                                
                            
                        
    


                        
                    

                    
                

Im 2004 sind zwar die Tagesansätze um einen Fünfliber angehoben worden, die Pauschallöhne jedoch gesunken. Ausgehandelt werden die Alppersonalrichtlöhne vom Bündner Bauernverband und dem Bündner ÄlplerInnenverein.

Für erfahrenes Alppersonal, das mehrere Jahre auf derselben Alp arbeitet, werden zum Teil gute Löhne gezahlt. Das macht Sinn, weil der Aufwand für den Alpmeister sinkt und die Alpgenossenschaft von den guten Produkten profitiert. Alpneulinge sollten sich scheuen die Löhne zu drücken, denn das macht den Markt kaputt, in dem sie auch bald stehen werden.

Ob nächstes Jahr Zusatzleistungen für HirtInnen von Mutterkuhalpen für Betreuung bei Geburten und fürs Markieren der Kälber gezahlt werden, steht noch in den Schneesternen.

T A G L O H N

Funktion

Richtlohn Minimum

Richtlohn Maximum

Senn/Sennin

CHF 135.–

CHF 180.–

Zusenn/Hirtin

          115.–

          155.–

Gehilfe/-in erwachsen

          90.–

          145.–

Gehilfe/-in jugendlich

          65.–

          75.–

P A U S C H A L L O H N   gilt nur für Sennalpen

Kuhzahl

Personalbedarf  *1

Faktor Betriebsgrösse  *2

Pauschallohn bei 90 Alptagen

Minimum

Maximum

20 - 29

1.6

82.5 %

    CHF 15000.–

   CHF 20500.–

30 - 39

1.9

85.0 %

          18000.–

          24500.–

40 - 49

2.2

87.5 %

          21000.–

          28500.–

50 - 59

2.5

90.0 %

          24000.–

          33000.–

60 - 69

2.8

92.5 %

          27000.–

          37500.–

70 - 79

3.0

95.0 %

          29000.–

          41000.–

80 - 89

3.2

97.5 %

          31000.–

          43500.–

90 - 99

3.4

100.0 %

          33000.–

          46000.–

100 - 109

3.6

102.5 %

          35000.–

          48500.–

110 - 119

3.8

105.0 %

          37000.–

          51000.–

120 - 129

4.0

105.0 %

          38500.–

          52500.–

*1

Der Personalbedarf wird etwas willkürlich festgelegt und aus der Tabelle 1 "von oben nach unten" berechnet. Als Beispiel: Ein Alpteam mit 3,4 Personen setzt sich zusammen (wenigstens rechnerisch) aus 1 Senn/in + 1 Hirt/in + 1 Gehilfe/Gehilfin erwachsen + 0,4 Gehilfe/Gehilfin jugendlich.

*2

Der Faktor Betriebsgrösse stellt den "Verantwortungsgrad" des Alppersonals dar. Je grösser die Alp, desto grösser die Verantwortung.

 

B E M E R K U N G E N  zu den Tabellen

Bruttolöhne

Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Die Arbeitgeber müssen für die Verpflegung und Unterkunft des Alppersonals aufkommen und dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (1.367% Unfallversicherung, 6.55% AHV, evtl. Krankentaggeld, Quellensteuer). Der Ferienanspruch ist mit dem Richtlohn abgegolten.

Taglohn versus Pauschallohn

Der Taglohn ist fairer als der Pauschallohn, aber in Graubünden traditionell wenig verbreitet. Bei Lohnverhandlungen sollte vom Taglohn ausgegangen werden und der Pauschallohn zur Überprüfung dienen. Auch bei einer Anstellung per Pauschallohn sollte das Alpteam die einzelnen Löhne unter sich vertraglich abmachen.

Minimum und Maximum

Mit Minimum sind ÄlplerInnen mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr Sommern Erfahrung.

Jungviehalpen

Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren sich nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 100 – 130 Tieren errechnet. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.

Schaf- und Ziegenalpen

Diese Hirt/Innen orientieren sich ebenfalls nach den Löhnen der Tabelle «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 600 - 800 Schafen und 50 - 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.

Zuschläge

Zuschläge können bei arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe, zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.)

Direktvermarktung
Spezialitäten

Die Direktvermarktung von Alpprodukten oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt u.ä.) ist mit den Richtlöhnen nicht abgegolten.

Spezielles

Ebenso werden Treueprämien, überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt.

Abzüge

Sollte das Alppersonal nicht voll ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen werden.

Quelle:

Bündner Bauer, Ausgabe 47 vom 25. November 2005